Arbeiten in der Schweiz

Sie wollen in der Schweiz arbeiten? Wir regeln das für Sie!

Sie sind ein Profi Ihres Gebiets und möchten neue Berufserfahrungen in der Schweiz sammeln?
Dann kommen Sie zu uns!

Wir suchen laufend Fachkräfte aus dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, der Technik und der Industrie.  Wenn Sie EU-Bürger oder EU-Bürgerin (EFTA/EU) sind und gerne in der Schweiz arbeiten möchten, sind wir genau der richtige Arbeitgeber für Sie. Denn wir finden nicht nur Ihren optimalen Job, wir  übernehmen – neben den behördlichen Regelungen – auch die kompetente Betreuung und Begleitung Ihres Zuzugs, bis hin zum Bezug einer Unterkunft.

Nach der Ankunft in der Schweiz werden Sie von Ihrem persönlichen ADISAG-Berater empfangen und über alle weiteren Schritte informiert. Wir unternehmen alles, damit Sie sich in der Schweiz wohl fühlen und Ihre Fähigkeiten optimal einsetzen können.

Übersicht der Bewilligungstypen

Hier finden Sie wichtige Informationen zu den verschiedenen Bewilligungstypen, um in der Schweiz arbeiten zu können.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich anzumelden. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EU-25/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU-25/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Für Bürger der EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) ist noch jeder Stellenantritt bewilligungspflichtig und es kommen noch voraussichtlich bis 2016 Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Die Bewilligung kann, wo noch anwendbar vorbehältlich des Kontingentes, nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss. Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.

Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Bei Bürgern der EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) kommen zusätzlich noch Übergangsbestimmungen zur Anwendung.

Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.